§ 42b SGB 12 – Mehrbedarfe
(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 anerkannt.
- 1.
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches,
- 2.
- bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder
- 3.
- im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote.
(3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. In besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzuerkennen. In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
(4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
Fußnoten
(+++ § 42b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 8 +++)
(+++ § 42b Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 4 +++)
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
-
Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt · Erster Abschnitt – Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- § 27a – Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
-
… Zweiter Abschnitt – Zusätzliche Bedarfe
- § 30 – Mehrbedarf
-
Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung · Erster Abschnitt – Grundsätze
- § 42 – Bedarfe
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026