§ 111 SGB IX – Leistungen zur Beschäftigung
(2) Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
(3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 2 – Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) · Kapitel 9 – Einkommen und Vermögen
- § 138 – Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB IX, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026