§ 23b SGB 4 – Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
(1) Bei Vereinbarungen nach § 7b ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach § 7c das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 maßgebend. Im Falle des § 23a Absatz 3 und 4 gilt das in dem jeweils maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als bisher gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das fällige Arbeitsentgelt.
- 1.
- nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen wird oder
- 2.
- nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde,
- 1.
- im Fall der Insolvenz die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind,
- 2.
- das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet wird.
(2a) Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 gilt im Falle des Absatzes 2 auch der positive Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden Beträge der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. Absatz 2 Satz 5 bis 11 findet Anwendung, Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet werden und ist der Versicherte unmittelbar anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht, sind die Beiträge spätestens sieben Kalendermonate nach dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende Verwendung wird vereinbart; erreicht der Versicherte in diesem Zeitraum die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch, tritt verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod des Versicherten ein, gelten diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung.
- 1.
- wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht gewährleistet sind oder
- 2.
- soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für Zwecke nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet werden kann.
(4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gelten die Absätze 2 bis 3a nur für den Übertragenden, der die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
-
Erster Abschnitt – Grundsätze und Begriffsbestimmungen · Zweiter Titel – Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7e – Insolvenzschutz
-
Dritter Abschnitt – Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag · Erster Titel – Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
- § 28a – Meldepflicht
-
-
SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
-
Zweites Kapitel – Leistungen · Zweiter Abschnitt – Renten · Dritter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung · Zweiter Titel – Berechnung und Anpassung der Renten
- § 66 – Persönliche Entgeltpunkte
-
… Dritter Titel – Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
- § 70 – Entgeltpunkte für Beitragszeiten
-
… Fünfter Abschnitt – Leistungen an Berechtigte im Ausland
- § 113 – Höhe der Rente
-
Fünftes Kapitel – Sonderregelungen · Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle · Fünfter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung
- § 256a – Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
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AltTZG 1996Altersteilzeitgesetz
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- § 10 – Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
-
Sechstes Kapitel – Finanzierung · Erster Abschnitt – Beiträge
- § 57 – Beitragspflichtige Einnahmen
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-
SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
-
Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit · Zweiter Titel – Krankengeld
- § 47 – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
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-
SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen · Kapitel 11 – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 67 – Berechnung des Regelentgelts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 4, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026