§ 17 SGB 4 – Verordnungsermächtigung
- 1.
- dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
- 2.
- dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
- 3.
- wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
- 4.
- den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Elfter Abschnitt – Übergangsvorschriften
- Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1046) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
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BBiGBerufsbildungsgesetz
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Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 1 – Berufsausbildung · Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis · Unterabschnitt 4 – Vergütung
- § 17 – Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
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EStGEinkommensteuergesetz
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II. – Einkommen · 4. – Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
- § 8 – Einnahmen
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HebGHebammengesetz
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Teil 3 – Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung · Abschnitt 2 – Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
- § 34 – Vergütung
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MuSchGMutterschutzgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Begriffsbestimmungen
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NotSanGNotfallsanitätergesetz
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Abschnitt 3 – Ausbildungsverhältnis
- § 15 – Ausbildungsvergütung
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PflBGPflegeberufegesetz
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Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege · Abschnitt 2 – Ausbildungsverhältnis
- § 19 – Ausbildungsvergütung
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SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Drittes Kapitel – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten · Dritter Abschnitt – Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
- § 115 – Ansprüche gegen den Arbeitgeber
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StVollzGStrafvollzugsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe · Fünfter Titel – Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
- § 50 – Haftkostenbeitrag
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 4, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026