§ 7b SGB 11 – Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine
- 1.
- unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
- 2.
- einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
- 1.
- die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen,
- 2.
- die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte Beratung entstehen, und
- 3.
- die Vergütung.
- 1.
- für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe oder
- 2.
- für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch
(3) Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Beratung nach § 7a erforderlich ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. Zudem ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
-
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
- § 7a – Pflegeberatung
-
Zweites Kapitel – Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson
- § 17 – Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen
-
Viertes Kapitel – Leistungen der Pflegeversicherung · Erster Abschnitt – Übersicht über die Leistungen
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Neuntes Kapitel – Datenschutz, Statistik und Interoperabilität · Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen · Erster Titel – Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 94 – Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 11, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026