§ 38 SGB 11 – Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
- § 7b – Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine
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Viertes Kapitel – Leistungen der Pflegeversicherung · Erster Abschnitt – Übersicht über die Leistungen
- § 28 – Leistungsarten, Grundsätze
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… Zweiter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
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… Dritter Abschnitt – Leistungen · Zweiter Titel – Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
- § 41 – Tagespflege und Nachtpflege
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… Fünfter Abschnitt – Angebote zur Unterstützung im Alltag; Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege; Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, des Ehrenamts, der Selbsthilfe und der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken
- § 45a – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung
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… Sechster Abschnitt – Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen
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Sechzehntes Kapitel – Überleitungs- und Übergangsrecht · Erster Abschnitt – Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- § 141 – Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege
- § 63b – Leistungskonkurrenz
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Viertes Kapitel – Finanzierung · Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren · Erster Unterabschnitt – Beiträge · Zweiter Titel – Beitragsbemessungsgrundlagen
- § 166 – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 7 – Leistungen bei Pflegebedürftigkeit · Abschnitt 2 – Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- § 75 – Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 11, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026