§ 41 SGB 11 – Tagespflege und Nachtpflege
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
- 1.
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 721 Euro,
- 2.
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 357 Euro,
- 3.
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 685 Euro,
- 4.
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 2 085 Euro.
(3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
(4) bis (7) (weggefallen)
Fußnoten
(+++ Hinweis: Leistungsbeträge gem. § 41 iVm § 30 Abs. 1 SGB 11:
ab dem 1.1.2025 vgl. Bek. v. 14.11.2024 BAnz AT 12.12.2024 B7 (siehe: SGB11§30Bek 2025) +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
- § 7b – Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine
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Viertes Kapitel – Leistungen der Pflegeversicherung · Erster Abschnitt – Übersicht über die Leistungen
- § 28 – Leistungsarten, Grundsätze
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… Zweiter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
- § 35a – Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches
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… Sechster Abschnitt – Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen
- § 45f – Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
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Achtes Kapitel – Pflegevergütung · Zweiter Abschnitt – Vergütung der stationären Pflegeleistungen
- § 87a – Berechnung und Zahlung des Heimentgelts
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Sechzehntes Kapitel – Überleitungs- und Übergangsrecht · Erster Abschnitt – Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- § 141 – Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Vierter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 115g – Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 7 – Leistungen bei Pflegebedürftigkeit · Abschnitt 2 – Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- § 75 – Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 11, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026