§ 53 SG – Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat,
- 1.
- gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder
- 2.
- der wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes
- a)
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
- b)
- wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
(2) § 30 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes findet keine Anwendung.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGSoldatengesetz
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Zweiter Abschnitt – Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit · 3. – Beendigung des Dienstverhältnisses · b) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
- § 57 – Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses
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Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht · 4. – Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
- § 76 – Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026