§ 57 SG – Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 entsprechend.
(2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und gegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGSoldatengesetz
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Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht · 4. – Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
- § 76 – Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 4 – Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
- § 77 – Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026