Art 18 GG
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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III. – Der Bundestag
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BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
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BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
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SGSoldatengesetz
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BBGBundesbeamtengesetz
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Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses · Unterabschnitt 1 – Entlassung
- § 41 – Verlust der Beamtenrechte
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BeamtStGBeamtenstatusgesetz
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Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 24 – Verlust der Beamtenrechte
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 84 – Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 4 – Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
- § 80 – Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
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VersammlGVersammlungsgesetz
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Abschnitt I – Allgemeines
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026