§ 26 PflBG – Grundsätze der Finanzierung
- 1.
- bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,
- 2.
- eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,
- 3.
- Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
- 4.
- die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
- 5.
- wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
(2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene organisiert und verwaltet.
- 1.
- Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
- 3.
- das jeweilige Land,
- 4.
- die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung.
(4) Die zuständige Stelle im Land ermittelt den erforderlichen Finanzierungsbedarf nach § 32 und erhebt Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33 Absatz 3 und 4. Sie verwaltet die eingehenden Beträge nach § 33 Absatz 1 einschließlich der Beträge aus Landesmitteln nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 sowie der Beträge nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 als Sondervermögen und zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus.
(5) Finanzierungs- und Abrechnungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr.
(6) Das jeweilige Land bestimmt die zuständige Stelle nach Absatz 4 und kann ergänzende Regelungen erlassen. Es bestimmt ebenfalls die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 1 sowie eine weitere Behörde, die die Vertreter des Landes nach § 36 Absatz 2 entsendet. Die zuständige Stelle unterliegt der Rechtsaufsicht des zuständigen Landesministeriums. Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach Absatz 4 können im Wege der Beleihung auf eine zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete juristische Person des Privatrechts, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet, übertragen werden. Diese Aufgabenübertragung kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich. Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Bestimmung der zuständigen Stelle kann länderübergreifend erfolgen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
PflBGPflegeberufegesetz
-
Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege · Abschnitt 1 – Ausbildung
- § 7 – Durchführung der praktischen Ausbildung
-
… Abschnitt 3 – Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
- § 33 – Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
-
Teil 3 – Hochschulische Pflegeausbildung
- § 39a – Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
-
Teil 4 – Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften · Abschnitt 5 – Statistik und Verordnungsermächtigung
- § 55 – Statistik; Verordnungsermächtigung
-
Teil 5 – Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- § 62 – Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026