§ 32 PflBG – Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
- 1.
- der Summe aller Ausbildungsbudgets eines Landes nach den §§ 30 und 31,
- 2.
- einem Aufschlag auf diese Summen von 3 Prozent zur Bildung einer Liquiditätsreserve, die die erforderlichen Mittel abdeckt für in der Meldung des Ausbildungsbudgets nach § 30 Absatz 4 und nach § 31 Absatz 4 noch nicht berücksichtigte Ausbildungsverhältnisse sowie für Forderungsausfälle und Zahlungsverzüge.
(2) Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 0,6 Prozent der sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Summe (Verwaltungskostenpauschale). Die Verwaltungskostenpauschale wird dem Betrag nach Absatz 1 als Aufschlag hinzugerechnet. Sie wird beim Finanzierungsbedarf und im Ausgleichsfonds gesondert ausgewiesen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PflBGPflegeberufegesetz
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Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege · Abschnitt 3 – Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
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Teil 4 – Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften · Abschnitt 5 – Statistik und Verordnungsermächtigung
- § 56 – Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026