§ 62 PflBG – Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit ermitteln bis zum 31. Dezember 2025, welcher Anteil der Auszubildenden das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 einerseits und nach § 59 Absatz 3 andererseits ausgeübt hat. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit berichten dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025, welcher Anteil der Auszubildenden das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 einerseits und nach § 59 Absatz 3 andererseits ausgeübt hat. Der Bericht soll für den Fall, dass der jeweilige Anteil geringer als 50 Prozent ist, Vorschläge zur Anpassung des Gesetzes enthalten.
- 1.
- die Zahl der in der Ausbildung befindlichen Personen, getrennt nach Wahl des Vertiefungseinsatzes,
- 2.
- die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 2, die das Wahlrecht ausüben,
- 3.
- die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 3, die das Wahlrecht ausüben.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
PflBGPflegeberufegesetz
-
Teil 4 – Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften · Abschnitt 5 – Statistik und Verordnungsermächtigung
- § 55 – Statistik; Verordnungsermächtigung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026