§ 10 MitbestG – Wahl der Delegierten
(1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen die Arbeitnehmer in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte.
(2) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.
(4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin aufgeführten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 11 Abs. 2 ist anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MitbestGMitbestimmungsgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MitbestG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026