§ 7 BetrVG – Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
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Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 – Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
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MitbestGMitbestimmungsgesetz
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Zweiter Teil – Aufsichtsrat · Zweiter Abschnitt – Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder · Dritter Unterabschnitt – Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
- § 10 – Wahl der Delegierten
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… Vierter Unterabschnitt – Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
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BBiGBerufsbildungsgesetz
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Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 1 – Berufsausbildung · Abschnitt 7 – Interessenvertretung
- § 51 – Interessenvertretung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026