§ 9 MitbestG
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen.
(3) Zur Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, bedarf es eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet sein muß. Die Abstimmung ist geheim. Ein Beschluß nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MitbestGMitbestimmungsgesetz
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Zweiter Teil – Aufsichtsrat · Zweiter Abschnitt – Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder · Dritter Unterabschnitt – Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
- § 13 – Amtszeit der Delegierten
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… Vierter Unterabschnitt – Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
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Vierter Teil – Seeschiffahrt
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MitbestG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026