§ 4 MarkenG – Entstehung des Markenschutzes
- 1.
- durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
- 2.
- durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
- 3.
- durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 (BGBl. 1970 II S. 293, 391), die durch Beschluss vom 2. Oktober 1979 (BGBl. 1984 II S. 799) geändert worden ist (Pariser Verbandsübereinkunft), notorische Bekanntheit einer Marke.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MarkenGMarkengesetz
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Teil 2 – Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz · Abschnitt 1 – Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
- § 6 – Vorrang und Zeitrang
-
… Abschnitt 2 – Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
- § 12 – Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
-
… Abschnitt 3 – Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
- § 14 – Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
-
… Abschnitt 4 – Schranken des Schutzes
- § 21 – Verwirkung von Ansprüchen
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Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten · Abschnitt 1 – Eintragungsverfahren
- § 42 – Widerspruch
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… Abschnitt 3 – Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
- § 51 – Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MarkenG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026