§ 5 MarkenG – Geschäftliche Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 2 – Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz · Abschnitt 1 – Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
- § 6 – Vorrang und Zeitrang
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… Abschnitt 2 – Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
- § 12 – Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
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Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten · Abschnitt 1 – Eintragungsverfahren
- § 42 – Widerspruch
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… Abschnitt 3 – Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
- § 51 – Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MarkenG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026