§ 3 MarkenG – Als Marke schutzfähige Zeichen
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
- 1.
- die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
- 2.
- die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
- 3.
- die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 2 – Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz · Abschnitt 2 – Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
- § 8 – Absolute Schutzhindernisse
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Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten · Abschnitt 1 – Eintragungsverfahren
- § 37 – Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter
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… Abschnitt 3 – Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
- § 50 – Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
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Teil 4 – Kollektivmarken
- § 97 – Kollektivmarken
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MarkenG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026