§ 1 LFGB – Zweck des Gesetzes
- 1.
- vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,
- 2.
- beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,
- 3.
- die Unterrichtung sicherzustellen
- a)
- der Wirtschaftsbeteiligten,
- b)
- der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und
- c)
- der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln,
- 4.
- a)
- bei Futtermitteln
- aa)
- den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen,
- bb)
- vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,
- b)
- durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass
- aa)
- die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und
- bb)
- die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.
- 1.
- vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder
- 2.
- vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist.
(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
- 1.
- bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen,
- 2.
- dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
LFGBLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
-
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 4 – Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich
-
Abschnitt 2 – Verkehr mit Lebensmitteln
-
Abschnitt 3 – Verkehr mit Futtermitteln
- § 21 – Weitere Verbote sowie Beschränkungen
- § 22 – Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
- § 23 – Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
- § 23a – Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung
- § 23b – Weitere Ermächtigungen für Arzneifuttermittel
- § 25 – Mitwirkung bestimmter Behörden
-
Abschnitt 4 – Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln
-
Abschnitt 5 – Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
-
Abschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
-
Abschnitt 7 – Überwachung
- § 39a – Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
- § 44 – Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
- § 44a – Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
- § 46 – Ermächtigungen
- § 47 – Weitere Ermächtigungen
- § 49 – Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten
-
Abschnitt 9 – Verbringen in das und aus dem Inland
-
Abschnitt 9a – Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
-
Abschnitt 11 – Schlussbestimmungen
-
-
VIGVerbraucherinformationsgesetz
-
- § 2 – Anspruch auf Zugang zu Informationen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LFGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026