§ 13 LFGB – Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
- 1.
- bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln
- a)
- die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gemische aus Stoffen, Gegenstände oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
- b)
- die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben,
- 2.
- für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen,
- 3.
- das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von
- a)
- bestimmten Lebensmitteln,
- b)
- lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1
- 4.
- vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,
- 5.
- das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten Stoffen oder Gemischen aus Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesundheitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu beschränken,
- 6.
- für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben,
- 7.
- vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, festzusetzen.
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
- 1.
- vorzuschreiben, dass
- a)
- der Gehalt der Lebensmittel
- aa)
- an den in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen,
- bb)
- an den in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 genannten Stoffen,
- cc)
- an den Stoffen, für die Höchstmengen oder Mindestmengen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 festgesetzt wurden und
- b)
- die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen Behandlung oder Bestrahlung
- 2.
- Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der §§ 9 und 10 zu erlassen.
- 1.
- vorzuschreiben, dass
- a)
- Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,
- b)
- Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur mit bestimmten Informationen über Lebensmittel, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hierfür zu bestimmen,
- c)
- Lebensmittel mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Informationen über Lebensmittel, insbesondere mit zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für Lebensmittel nicht mit zur Irreführung geeigneten Informationen über Lebensmittel, insbesondere nicht mit zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben werden darf,
- d)
- Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren angewendet worden sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,
- e)
- Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt werden müssen,
- f)
- Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden dürfen,
- g)
- bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben oder Informationen über Lebensmittel, insbesondere über die Anwendung von Stoffen oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse, beizufügen sind,
- 2.
- zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.
- 1.
- das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken,
- 2.
- Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt war, enthalten ist, festzusetzen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
LFGBLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
-
Abschnitt 2 – Verkehr mit Lebensmitteln
-
Abschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
- § 34 – Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
-
Abschnitt 7 – Überwachung
-
Abschnitt 9 – Verbringen in das und aus dem Inland
-
Abschnitt 9a – Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
- § 57b – Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen
-
Abschnitt 10 – Straf- und Bußgeldvorschriften
-
Abschnitt 11 – Schlussbestimmungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LFGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026