§ 22 LFGB – Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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LFGBLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
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Abschnitt 10 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 58 – Strafvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LFGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026