§ 12 GebrMG

Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf
1.
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
2.
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;
3.
Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GebrMG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;

zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 15.7.2024 I Nr. 237

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2024