§ 12a GebrMG
Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GebrMG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2024