§ 1 GebrMG
(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
- 1.
- Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- 2.
- ästhetische Formschöpfungen;
- 3.
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
- 4.
- die Wiedergabe von Informationen;
- 5.
- biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).
(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GebrMGGebrauchsmustergesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GebrMG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2024