§ 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen
- 1.
- einem Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und
- 2.
- einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.
- 1.
- Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und
- 2.
- die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.
- 1.
- in Betrieb gesetzt werden oder
- 2.
- abgestellt werden,
- 1.
- die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges oder
- 2.
- das Abstellen eines Fahrzeuges
(3) Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom Bundesministerium für Verkehr festgelegt oder aufgehoben. Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Länder können auch die Festlegung von mehr als einem Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk beantragen. Die Beantragung eines zusätzlichen Unterscheidungszeichens für einen Verwaltungsbezirk kann seitens der Länder erfolgen, wenn ohne dieses ein Verbrauch der verfügbaren Kennzeichenkombinationen unmittelbar bevorsteht. Die Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen ist vom Bundesministerium für Verkehr unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Ein Kennzeichen, dessen Unterscheidungszeichen aufgehoben ist, darf bis zur Außerbetriebsetzung des betroffenen Fahrzeuges weitergeführt werden.
(4) Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern. Hierzu kann sie die Vorlage der bisherigen abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie die Vorführung des Fahrzeuges anordnen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
-
Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
- § 4 – Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges
-
Abschnitt 2 – Zulassungsverfahren
-
Abschnitt 3 – Internetbasierte Zulassung · Unterabschnitt 2 – Internetbasierte Außerbetriebsetzung
- § 24 – Antrag auf Außerbetriebsetzung
-
… Unterabschnitt 3 – Internetbasierte Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel
- § 26 – Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
-
Abschnitt 4 – Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
-
Abschnitt 7 – Fahrzeugregister
-
Abschnitt 8 – Durchführungs- und Schlussvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026