§ 10 FZV – Besondere Kennzeichen
(1) Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen. Dieses Kennzeichen hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 zu bestehen. Es hat als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben „H“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist, zu führen. Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Satz 1 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb war, anrechnen.
- 1.
- Fahrzeuge von Behörden,
- 2.
- Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
- 3.
- Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,
- 4.
- Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,
- 5.
- Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
- 6.
- besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
- 7.
- Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen.
- 1.
- in Betrieb gesetzt werden oder
- 2.
- abgestellt werden.
- 1.
- die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges oder
- 2.
- das Abstellen eines Fahrzeuges
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
-
Abschnitt 2 – Zulassungsverfahren
- § 11 – Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
-
Abschnitt 3 – Internetbasierte Zulassung · Unterabschnitt 3 – Internetbasierte Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel
- § 26 – Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
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Abschnitt 4 – Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
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Abschnitt 8 – Durchführungs- und Schlussvorschriften
- § 77 – Ordnungswidrigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026