§ 45 FZV – Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland
- 1.
- das Fahrzeug nur zugelassen werden darf, wenn
- a)
- durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im Sinne der Anlage 16 nachgewiesen ist, dass eine Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht, und
- b)
- der nächste Termin zur Durchführung der Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach dem Ablaufdatum der Zulassung nach Nummer 2 liegt,
- 2.
- die Zulassung auf die Dauer der nach Nummer 1 Buchstabe a nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens auf ein Jahr, befristet ist,
- 3.
- an die Stelle des Kennzeichens das Ausfuhrkennzeichen gemäß Absatz 2 tritt und
- 4.
- die Zulassungsbescheinigung Teil I auf die Ausfuhr des Fahrzeuges beschränkt ist und mit dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung versehen ist.
- 1.
- die in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten,
- 2.
- die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
- 3.
- das Ende des Versicherungsverhältnisses und
- 4.
- die zur Ausstellung der Zulassungsbescheinigung erforderlichen Fahrzeugdaten und bei Personenkraftwagen die vom Hersteller aufgebrachte Farbe des Fahrzeuges.
(3) Die ein Kraftfahrzeug nach Absatz 1 führende Person hat die Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 1 Nummer 4 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Soll ein zugelassenes oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen in einen anderen Staat verbracht werden, ist die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der nach § 9 zugeteilten Kennzeichen zur Entstempelung bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I ist von der Zulassungsbehörde einzuziehen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 3 und § 14 Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026