§ 3 FZV – Notwendigkeit einer Zulassung
- 1.
- das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder für das Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist und
- 2.
- jeweils eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
(2) Die Zulassung eines Fahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion oder eines Fahrzeugs zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.
- 1.
- folgende Arten von Kraftfahrzeugen:
- a)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
- b)
- einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
- c)
- Leichtkrafträder,
- d)
- zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
- e)
- motorisierte Krankenfahrstühle,
- f)
- leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge einschließlich vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e, die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) typgenehmigt wurden,
- g)
- Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,
- 2.
- folgende Arten von Anhängern:
- a)
- Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
- b)
- Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde mitgeführt werden,
- c)
- fahrbare Baubuden und Toilettenwagen, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde mitgeführt werden,
- d)
- Arbeitsmaschinen,
- e)
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, von Tieren für Sportzwecke oder von Rettungsbooten der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Zivil- und Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
- f)
- einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
- g)
- Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Zivil- und Katastrophenschutzes,
- h)
- land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
- i)
- hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
(4) Auf Antrag können die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2 zulassungsfreien Fahrzeuge zugelassen werden.
(5) Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines nach Absatz 1 Satz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug zugelassen ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
-
Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
- § 4 – Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges
-
Abschnitt 2 – Zulassungsverfahren
-
Abschnitt 3 – Internetbasierte Zulassung · Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren über Portale der Zulassungsbehörden
- § 20 – Antrag
-
… Unterabschnitt 3 – Internetbasierte Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel
- § 26 – Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
-
… Unterabschnitt 5 – Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt
-
Abschnitt 6 – Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
-
Abschnitt 8 – Durchführungs- und Schlussvorschriften
-
-
StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
-
B. – Fahrzeuge · II. – Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
- § 29 – Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
-
… III. – Bau- und Betriebsvorschriften · 2. – Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
-
-
EnergieStGEnergiesteuergesetz
-
Kapitel 2 – Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas · Abschnitt 1 – Steueraussetzung
- § 7 – Lager für Energieerzeugnisse
-
-
KraftStG 2002Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
-
- § 3 – Ausnahmen von der Besteuerung
-
-
PflVGPflichtversicherungsgesetz
-
Abschnitt 1 – Pflichtversicherung
- § 2a – Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge und deren Gebrauch
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026