§ 58 StVZO – Geschwindigkeitsschilder
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
- 1.
- mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
- 2.
- Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
- 3.
- Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s2.
- 1.
- die in § 36 Absatz 10 Satz 6 zweiter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
- 2.
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
- 3.
- land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
-
B. – Fahrzeuge · III. – Bau- und Betriebsvorschriften · 1. – Allgemeine Vorschriften
- § 30a – Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors
-
… 2. – Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
-
C. – Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 69a – Ordnungswidrigkeiten
- § 70 – Ausnahmen
- Anlage VIII – (§ 29 Absatz 1, 3, 4, 7, 9, 10) Untersuchung der Fahrzeuge
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-
FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVZO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. September 2025