§ 49 FZV – Versicherungsnachweis
(1) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.
- 1.
- den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
- 2.
- die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
- 3.
- den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder den Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf,
- 2.
- den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 5 Nummer 1,
- 3.
- den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll,
- 4.
- die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll,
- 5.
- bei einem Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum,
- 6.
- bei einem Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum,
- 7.
- bei einem roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes,
- 8.
- die Fahrzeugbeschreibung,
- 9.
- das Kennzeichen des Fahrzeuges und
- 10.
- die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll.
- 1.
- die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt,
- 2.
- den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person,
- 3.
- die Art des Fahrzeugs,
- 4.
- den Hersteller des Fahrgestells,
- 5.
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
- 6.
- das Kennzeichen des Fahrzeuges, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
-
Abschnitt 2 – Zulassungsverfahren
- § 15 – Mitteilungspflichten bei Änderungen
-
Abschnitt 6 – Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
- § 51 – Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
-
Abschnitt 8 – Durchführungs- und Schlussvorschriften
- Anlage 11 – (zu § 26 Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026