§ 3a FreizügG/EU – Aufenthalt nahestehender Personen
- 1.
- es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a handelt und
- a)
- der Unionsbürger ihr zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nachhaltig, in der Regel mindestens zwei Jahre, und nicht nur vorübergehend Unterhalt gewährt,
- b)
- der Unionsbürger mit ihr in dem Staat, in dem sie vor der Verlegung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet gelebt hat oder lebt, in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und die häusliche Gemeinschaft zwischen dem Unionsbürger und ihr mindestens zwei Jahre bestanden hat oder
- c)
- nicht nur vorübergehend schwerwiegende gesundheitliche Gründe zum Antragszeitpunkt die persönliche Pflege von ihr durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen,
- 2.
- es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b handelt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet für längere Zeit in familiärer Gemeinschaft zusammenleben wird und sie vom Unionsbürger abhängig ist oder
- 3.
- es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c handelt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend zusammenleben wird.
(2) Bei der Entscheidung über die Verleihung eines Rechts nach Absatz 1 ist nach einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt der nahestehenden Person unter Berücksichtigung ihrer Beziehung zum Unionsbürger sowie von anderen Gesichtspunkten, wie dem Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit oder dem Grad der Verwandtschaft zwischen ihr und dem Unionsbürger, im Hinblick auf einen in Absatz 1 genannten Anlass des Aufenthalts erforderlich ist.
(3) § 3 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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FreizügG/EUFreizügigkeitsgesetz/EU
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- § 2 – Recht auf Einreise und Aufenthalt
- § 4a – Daueraufenthaltsrecht
- § 5 – Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht
- § 5a – Vorlage von Dokumenten
- § 6 – Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
- § 7 – Ausreisepflicht
- § 11 – Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes
- § 14 – Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FreizügG/EU, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.2.2024 I Nr. 54
Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Oktober 2025