§ 14 FreizügG/EU – Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Dies gilt nicht im Hinblick auf Verfahren im Zusammenhang mit Aufenthaltsrechten nach § 3a und mit den in den §§ 12a und 16 geregelten Aufenthaltsrechten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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FreizügG/EUFreizügigkeitsgesetz/EU
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- § 11 – Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FreizügG/EU, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.2.2024 I Nr. 54
Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Oktober 2025