§ 12a FreizügG/EU – Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Auf Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben, finden die nach diesem Gesetz für Familienangehörige und für nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FreizügG/EU, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.2.2024 I Nr. 54

Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Oktober 2025