§ 7 EntgTranspG – Entgeltgleichheitsgebot
Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EntgTranspGEntgelttransparenzgesetz
-
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 8 – Unwirksamkeit von Vereinbarungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EntgTranspG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026