§ 1 EntgTranspG – Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EntgTranspG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026