§ 8 EntgTranspG – Unwirksamkeit von Vereinbarungen

(1) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen § 3 oder § 7 verstoßen, sind unwirksam.

(2) Die Nutzung der in einem Auskunftsverlangen erlangten Informationen ist auf die Geltendmachung von Rechten im Sinne dieses Gesetzes beschränkt. Die Veröffentlichung personenbezogener Gehaltsangaben und die Weitergabe an Dritte sind von dem Nutzungsrecht nicht umfasst.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EntgTranspG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026