§ 21 BWaldG – Begriff und Aufgabe
(1) Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16 bezeichneten Zweck verfolgen.
(2) Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWaldG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023