§ 20 BWaldG – Widerruf der Anerkennung
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt oder wenn die Forstbetriebsgemeinschaft ihre Aufgabe während eines längeren Zeitraumes nicht oder unzulänglich erfüllt hat.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BWaldGBundeswaldgesetz
-
Drittes Kapitel – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse · Abschnitt IV – Forstwirtschaftliche Vereinigungen
- § 38 – Anerkennung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWaldG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023