§ 19 BWaldG – Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine

Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluß die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWaldG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023