§ 17 BWaldG – Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft

Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:
1.
Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
2.
Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
3.
Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
4.
Bau und Unterhaltung von Wegen;
5.
Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
6.
Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWaldG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023