§ 18 BSIG – Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten
Soweit erforderlich, kann das Bundesamt von einem Hersteller, dessen IKT-Produkte von erheblichen Sicherheitsvorfällen betroffen sind, die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung erheblicher Sicherheitsvorfälle bei besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen verlangen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BSIGBSI-Gesetz
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Teil 8 – Bußgeldvorschriften
- § 65 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BSIG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026