§ 18 BSIG – Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten

Soweit erforderlich, kann das Bundesamt von einem Hersteller, dessen IKT-Produkte von erheblichen Sicherheitsvorfällen betroffen sind, die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung erheblicher Sicherheitsvorfälle bei besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen verlangen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BSIG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026