§ 19 BSIG – Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten

Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Einrichtungen der Bundesverwaltung oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim Bundesamt abrufen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BSIG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026