§ 17 BSIG – Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten
Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor
- 1.
- unerlaubten Zugriffen auf die für diese digitalen Dienste genutzten technischen Einrichtungen oder
- 2.
- Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BSIGBSI-Gesetz
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Teil 8 – Bußgeldvorschriften
- § 65 – Bußgeldvorschriften
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TDDDGTelekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
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Teil 3 – Datenschutz bei digitalen Diensten, Endeinrichtungen · Kapitel 1 – Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum Zweck des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung
- § 19 – Technische und organisatorische Vorkehrungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BSIG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026