§ 1595a BGB – Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- 1.
- die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und
- 2.
- der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt.
(2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater.
(3) Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 2 – Verwandtschaft · Titel 2 – Abstammung
- § 1596 – Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
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PStGPersonenstandsgesetz
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Kapitel 7 – Besondere Beurkundungen · Abschnitt 2 – Familienrechtliche Beurkundungen
- § 44a – Nachweise nach einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
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Kapitel 9 – Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister · Abschnitt 2 – Benutzung der Personenstandsregister
- § 63 – Benutzung in besonderen Fällen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026