§ 44a PStG – Nachweise nach einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft

Zur Prüfung der leiblichen Abstammung des Kindes von dem anerkennenden Mann nach § 1595a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage des Ergebnisses einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes, dem zufolge der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026