§ 1593 BGB – Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 2 – Verwandtschaft · Titel 2 – Abstammung
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… Titel 3 – Unterhaltspflicht · Untertitel 2 – Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
- § 1615a – Anwendbare Vorschriften
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 4 – Verfahren in Abstammungssachen
- § 182 – Inhalt des Beschlusses
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… Abschnitt 9 – Verfahren in Unterhaltssachen · Unterabschnitt 1 – Besondere Verfahrensvorschriften
- § 237 – Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
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… Unterabschnitt 2 – Einstweilige Anordnung
- § 248 – Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft
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… Unterabschnitt 3 – Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 250 – Antrag
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026