§ 32 BeurkG – Sprachunkundige
Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muß eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. Der Erblasser kann hierauf verzichten; der Verzicht muß in der Niederschrift festgestellt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BeurkGBeurkundungsgesetz
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 5 – Erbrecht · Abschnitt 3 – Testament · Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 – Nottestament vor dem Bürgermeister
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeurkG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026