§ 33 BeurkG – Besonderheiten beim Erbvertrag
Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeurkG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026