§ 31 BeurkG – Ausschluss der elektronischen Niederschrift

Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeurkG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026